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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: 1 WF 168/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 148 | |
ZPO § 252 |
Gründe:
Mit der angegriffenen Entscheidung zu Ziff. 1 hat das Familiengericht das Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Berufung gegen die im Trennungsunterhaltsverfahren 12 F 117/05 ergangene Entscheidung ausgesetzt. Auch im hiesigen Verfahren erhebe die auf Zahlung in Anspruch genommene Antragstellerin den Einwand der Verwirkung. Dieser Einwand sei bereits im Trennungsunterhaltsverfahren erhoben worden. Da keine neuen Umstände vorgetragen seien, könne nur eine einheitliche Beurteilung vorgenommen werden.
Die gemäß § 252 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Aussetzung des Scheidungsverfahrens einschließlich der Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 148 ZPO sind nicht erfüllt.
Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits ausgesetzt wird. Zweck der Vorschrift ist, die doppelte Prüfung derselben Frage in zwei verschiedenen Verfahren zu vermeiden und der Gefahr divergierender Entscheidungen entgegenzuwirken. Die Entscheidung in dem anderen Rechtsstreit muss mithin für die Entscheidung, die im auszusetzenden Verfahren ergehen soll, vorgreiflich sein. Dabei genügt es nicht, wenn sie lediglich geeignet ist, die anstehende Entscheidung zu beeinflussen.
Dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Verfahren zum Trennungsunterhalt für die Entscheidung über den Scheidungsantrag und die Folgesache Versorgungsausgleich vorgreiflich sein könnte, ist vor diesem Hintergrund mit Blick auf die offensichtlich unterschiedlichen Regelungsgegenstände nicht ersichtlich.
An einer Vorgreiflichkeit fehlt es aber auch hinsichtlich der Folgesache nachehelicher Unterhalt. Denn die Unterhaltsansprüche aus Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt bilden unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. Palandt-Brudermüller, Einf. vor § 1569 Rn. 6). Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung während der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu diesem Zeitpunkt erst entsteht. Auch sind beide Unterhaltsansprüche in wesentlicher Hinsicht verschieden ausgestaltet (vgl. BGH, NJW 1981, S. 978). So ist die mit der Eheschließung von den Ehegatten füreinander übernommene Verantwortung in der nachehelichen Unterhaltspflicht abgeschwächt. Dies zeigt sich zum Beispiel darin, dass das Gesetz nach der Ehescheidung grundsätzlich von der Eigenverantwortung jedes Ehegatten ausgeht (vgl. § 1569 BGB), wohingegen während des Getrenntlebens nach § 1361 BGB regelmäßig ein Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse besteht.
Hieraus folgt, dass denselben unverändert gebliebenen Umständen für Grund und Höhe eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs ein anderes Gewicht zukommen kann, als sie es für die Bemessung des Anspruchs während des Getrenntlebens in der Ehe hatten. Dies gilt auch bei der Frage der Verwirkung, was unter anderem dem Umstand zu entnehmen ist, dass § 1361 Abs. 3 BGB nicht in Gänze auf § 1579 BGB verweist. Dass die Antragstellerin gegen die Inanspruchnahme auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt auch in diesem Verfahren den Einwand der Verwirkung erhebt, rechtfertigt mithin nicht die Aussetzung des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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